Libyen: Wer sind die Verbrecher ?
Gaddafi, der Verbrecher, der Verrückte, der Diktator blökt es aus dem deutschen Blätterwald. Die Verbrecher hinsichtlich eines möglicherweise beginnenden neuen Krieges sind aber Obama, Merkel, Cameron, Sarkozy, Berlusconi, die Regierenden der NATo-Staaten. Sie brechen klar das Völkerrecht, wie es in der UNO-Charta niedergelegt ist, mit dem Ziel ein weiteres Land zu unterwerfen. Sie mischen sich völkerrechtswidrig in die inneren Angelegenheiten Libyens ein. Während sich die NATO-Staaten selbst einen Dreck um die Menschenrechte scheren, benutzen sie diese verlogen und zynisch als Berufungstitel für eine klare Aggression. Sie ergreifen offen Partei in einem beginnenden Bürgerkrieg, bei dessen Herbeiführung sie offensichtlich selbst ihre bluttriefenden Räuberpfoten im Spiel haben.
UNO Charta
Kapitel 1
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame
Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen,
Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder
Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der
Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der
Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen
zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
(3) eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher,
sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu
fördern und zu festigen;
....
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden
Grundsätzen:
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu
sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
(3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede,
die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit
oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten
Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
(5) Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die
Organisation im inklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
(6) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind,
insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die
ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder,
solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden;
die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.